Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verwendung gegenüber Kaufleuten in der EuropäischenUnion (EU)

 

1.Allgemeine Bestimmungen

1.1 Angebote und Verkäufe erfolgen -auch bei zukünftigen Geschäften - ausschließlich auf der Grundlage dernachfolgenden Bedingungen, die spätestens mit dem Empfang der Ware als akzeptiert gelten.

1.2 Sie gelten im Vertragsverhältnisin den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) mit einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Handelsgewerbe des Kaufmanns gehört oder wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger von öffentlichen – rechtlichen Sondervermögen ist. Unseren Bedingungen widersprechen den Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Nebenabreden, Abweichungen von diesen Bedingungen, Ergänzungen, deren Ausschluss sowie sonstige Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2.2 Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines verbindlichen Angebots von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keiner echtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, auch wenn sie in Prospekten, Preislisten und anderen Drucksachen enthalten sind nur verbindlich, soweit sich dies aus der Auftragsbestätigungergibt oder soweit sie ausdrücklich  als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Überlassung von Mustern und Proben beinhaltet  keine Eigenschaftszusicherung i.S.v. §494 BGB.

 

3. Lieferung und Leistungszeiten

3.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk und immer unter üblichen Vorbehalt. Spätestens mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder eine sonstigen Transportperson -auch eigene Mitarbeiter - geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn wir die Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Kunde trotz Nachmahnung unter Fristsetzung die Waren nicht abruft bzw. wenn diese auf Wunsch des Kunden bei uns eingelagert werden.

3.2 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer wirtschaftlich unzumutbar.

3.3 Es gelten die deutschen DIN- bzw. EN-Normen. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfungen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Gehilfen oder etwaige Hersteller und deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen, über die Beschaffenheit der Ware begründen eine Beschaffenheitsvereinbarung nur dann, wenn sie ausdrücklich zwischen den Parteien als solche festgelegt werden.

Angaben zur Lieferfrist sind grundsätzlich nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt im Übrigen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Vorlage sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor der Klärung aller technischen Gegebenheiten.

3.4 Die Lieferverzögerung auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretenden Umstände. Hierzu gehören auch Betriebsstörungen Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnung, Maschinenbruch, Werkzeugbruch, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, führen nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate so sind wir und der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.5 Abweichung in Gewicht, Stückzahl und Abmessung  sind im Rahmen des Handelsüblichen  ( 10 Prozent Abweichungen ) mehr oder weniger zu liefern, sowohl hinsichtlich der Abschlussmenge als auch bei der Teillieferung gestattet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Abweichungen in der Güte sind im Rahmen der EN- Toleranz zulässig.

3.6 Für technische Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder technische Richtlinien  übernehmen wir keine Haftung; in ihnen kann Insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften gesehen werden.

3.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer hierüber ein Protokoll zu erstellen. Festgestellte Schäden sind uns sofort mitzuteilen.

3.8 Unsere Leistungs- und Lieferungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.9 Bei Abrufaufträgen ist der Käufer zum Abruf innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw. Versandbereitschaft verpflichtet. Bei nicht rechtzeitigem Abruf bzw. nicht rechtzeitiger Abnahme sind wir ungeachtet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, den Ersatz unserer Mehraufwendungen etwa durch Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden geltend zu machen. Bei Abrufaufträgen in der die Endabnahmefrist überschritten wird, sind wir berechtigt die Restmenge zuliefern und zu berechnen.

3.10 Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zuliefern oder die Mehrmenge zum Tagespreis zu berechnen.

3.11 Eine besondere Verpackungsart ist nicht vereinbart. Die Ware wird gemäß der allgemein üblichen Art und Weise verpackt. Besondere Verpackungsarten bedürfen der gesonderten Bestellung und werden berechnet.

3.12 Wird die Ware wunschgemäß von uns versandt, so gilt für die in Aussicht gestellte Ankunftszeit bei vollen LKW-Ladungen oder vereinbarten Sonderfahrten eine Karenzzeit von mind. 2 Stunden als vereinbart. Von uns genannte Ankunftszeiten für nicht volle LKW-Ladungen, sogenannte Beiladungen bzw. Kombifrachten für die auch keine Sonderfahrt vereinbart wurde, sind stets unverbindlich.

3.13 Gebrauchte Verpackung oder überzähliges Material nehmen wir nicht zurück bzw. übernehmen nicht die Kosten von deren Entsorgung.

 

4.Preise / Werkzeuge

4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzurechnen.

4.2 Sollte die Lieferung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifvereinbarungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

4.3 Die anteiligen Werkzeugkosten werden sofort nach Zeichnungsgenehmigung netto zur Zahlung fällig. Amortisationsvereinbarungen sind ausdrücklich gesondert zu bestätigen und gelten für max. 2 Jahre.

4.4 Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben im Eigentum des Lieferers. Zwei Jahre nach der letzten Lieferung hat der Lieferer das Recht zur Verschrottung der Werkzeuge (ohne Rücksprache ).

 

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

5.2 Für den Zeitraum des Zahlungsverzuges des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.

5.3 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

5.4 Die Aufrechnung oder die Ausübung eines etwaigen gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Gegenansprüche des Kunden nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5.5 Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.

 

6. Gewährleistung

6.1 Sachmängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen binnen 4 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel in der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Das gleiche gilt für Beanstandungen von  Stückzahl. Gewichtsabweichungen können nur anerkannt werden, wenn diese unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Der Nachweis einer Gewichtsabweichung bedarf einer amtlichen Nachwiegung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Monat. Verarbeitete oder eingebaute Ware ist nicht mehr reklamationsfähig.

6.2 Für Mängel leisten wir Gewähr durch Nacherfüllung - Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache -. Für die Nacherfüllung muss uns eine angemessene Frist und eine Nachfrist eingeräumt werden. Diese sollte jedoch mindestens 4 Wochen betragen. Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Bei Leistungsverweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit ist ein Rücktrittsrecht nicht gegeben. Schadensersatzverpflichtungen sind nach Maßgabe von Ziffer 6.6 beschränkt.

6.3 Für Farbbeschichtungen bei Lieferungen des Vormaterials oder der Ware von verschiedenen Herstellern, bei Lieferung verschiedener Chargen von dem gleichen Hersteller oder bei verschiedenen Materialdicken von demselben Hersteller ist nicht gewährleistet, dass der exakt gleiche Farbton der Farbbeschichtung erreicht wird. Bei kleineren Nennschichtdicken als 25 µ ist aus technischen Gründen eine Farbtongleichheit nicht gewährleistet, auch innerhalb eines Coils.

6.4 Für die Ausführungsqualität von Beschichtungen, haften wir nur im Rahmen der jeweiligen Herstellergarantie. Für alle anderen Produkte die wir vertreiben gelten die jeweiligen Herstellergarantien.  Bei der Lieferung von uns im Lohnauftrag hergestellten Teile ist unsere Haftung wegen Leistungsverzugs, Unmöglichkeit, mangelhafter Leistungen oder sonstiger Schlechterfüllung auf höchstens den Betrag begrenzt, der sich auf die Menge, mit der wir uns in Verzug befinden oder die Mängel aufzeigt, unter Zugrundelegung der vereinbarten Vergütung errechnet.

6.5 Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Verstoß gegen eine von uns übernommene Beschaffenheitsgarantie sowie bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.

6.6 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben. Das gilt auch für Änderungen des üblichen Verwendungszweckes, fehlender Bekanntgabe des Verwendungszweckes, sowie nicht fachgerechter Weiterverarbeitung und Einbau.

Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw. gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.

6.7 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, ist der Käufer verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

 

7. Haftungsbeschränkung

7.1 Wir haften für Schäden die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, unserer leitenden Angestellten sowie unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf die für uns bei Vertragsschluss nach Art und Umfang vorhersehbaren Schäden. Bei Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen ist ein Betrag bis zu 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- uns Leistungsteils voraussehbar.

7.2 Unsere Haftung gemäß Ziffer 7.1 ist auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschäden auf höchstens den zweifachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt.

Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens  - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund einschließlich etwaiger Ersatzansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten sowie aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.

7.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, bleibt unberührt.

7.4 Schadensersatzansprüche außerhalb der Mängelansprüche (Ziffer 7.5) verjähren in zwei Jahren vom Zeitpunkt der Kenntnis des Käufers von den den Anspruch begründeten Tatsachen und der Person des Schädigers, spätestens jedoch nach drei Jahren vom Zeitpunkt des den Schaden auslösenden Ereignisse an, wenn nicht Vorsatz, Arglist, grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten vorliegt.

7.5 Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge usw. sind regelmäßig unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst- und ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter - sorgfältig zu prüfen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

8.2 Eine Verarbeitung bzw. Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen, ohne dass daraus eine Verbindlichkeit für uns entsteht. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehalts mit beweglichen Sachen der Art, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt uns dieser schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe an uns ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenen Rechnungsendbetrag entspricht.

Die entstehende neue Sache, Eigentumsrechte an dieser sowie die abgetretenen Vergütungsansprüche dienen ebenso wie die Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.

8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware / neue Sache im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Ware, die in unserem Miteigentum steht (infolge Verbindung, Vermischung und Vermengung), gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

8.4 Hat der Käufer die Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt alle diese vorstehenden Abtretungen ausdrücklich an.

8.5 Der Käufer ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann unsererseits im Falle eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen werden. Im Falle des Widerrufes ist der Käufer verpflichtet, seine Kunden von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kurzfristig zu überlassen. In diesem Fall hat er auch etwa ihm zustehende Sicherheiten an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

8.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen alle Risiken zu versichern. Die Ansprüche aus den entsprechenden Versicherungsverträgen tritt er hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

8.7 Von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.

8.8 Nehmen wir aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, ist darin ein Rücktritt vom Vertrag nur zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zu einer Verwertung der Ware im Wege des freihändigen Verkaufs sind wir berechtigt.

 

9.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Gesellschaft.

9.2 Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Uetersen ausschließlicher Gerichtsstand für die sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

10.  Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt an ihrer Stelle dasjenige gesetzliche Zulässige, das die Parteien bei Kenntnis dieses Umstandes gewollt hätten.